Irre(führende) Preise im Prospekt

OLG Nürnberg verlangt transparente Preiswerbung

Am 14. Januar 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein wichtiges Urteil zur Preiswerbung gefällt (Az.: 2 U 1270/23). In dem Verfahren wurde die Supermarktkette Netto dazu verurteilt, ihre Werbung mit Preisreduzierungen transparenter zu gestalten. Das Gericht stellte fest, dass die bisherige Praxis der Preisangaben irreführend war und somit gegen geltendes Recht verstößt.

Kernaussagen des Urteils:

  • Irreführende Preisangaben: Netto hatte in seiner Werbung Preisreduzierungen hervorgehoben, ohne dabei klarzustellen, welcher Preis zuvor gegolten hatte. Dadurch entstand der Eindruck einer erheblichen Ersparnis, obwohl diese in Wirklichkeit oft nicht gegeben war.
  • Pflicht zur Transparenz: Das OLG Nürnberg betonte, dass Preiswerbung klar und nachvollziehbar sein muss. Kunden müssen in der Lage sein, die tatsächliche Ersparnis leicht zu erkennen.

Bezug zur Rechtsprechung des EuGH:

Das Urteil des OLG Nürnberg orientiert sich an einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2024. Der EuGH hatte in einem Verfahren gegen Aldi Süd klargestellt, dass Preisreduzierungen sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Damit soll verhindert werden, dass Händler Preise kurzfristig anheben, um anschließend mit angeblichen Rabatten zu werben.

Rechtliche Folgen für Verbraucher:

Dieses Urteil hat für Verbraucher erhebliche rechtliche Konsequenzen:

  1. Anspruch auf korrekte Preisangaben: Unternehmen sind verpflichtet, in der Werbung korrekte und nicht irreführende Preisangaben zu machen. Falls ein Händler täuscht, kann dies als unlautere geschäftliche Handlung gewertet werden.
  2. Möglichkeit zur Rückforderung: Wer aufgrund einer falschen Preisangabe ein Produkt gekauft hat, könnte unter Umständen das gezahlte Geld teilweise oder vollständig zurückverlangen.
  3. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche: Betroffene Verbraucher können bei einer Täuschung rechtlich gegen das Unternehmen vorgehen. Unter Umständen besteht ein Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls sogar Schadensersatz.
  4. Meldepflichten und behördliche Maßnahmen: Verbraucherschutzorganisationen und Behörden können gegen Händler vorgehen, die irreführende Preiswerbung betreiben. Unternehmen drohen Abmahnungen, Bußgelder oder Unterlassungsklagen.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Diese Urteile sind ein großer Gewinn für den Verbraucherschutz. Sie stellen sicher, dass Preisnachlässe in der Werbung tatsächlich existieren und nicht nur auf künstlich erhöhten Preisen basieren. Beim Einkaufen kann man sich nun besser darauf verlassen, dass Rabatte echte Ersparnisse bedeuten.

Unsere Empfehlung:

Achten Sie bei Preisreduzierungen darauf, ob der vorherige Preis klar angegeben ist und ob die Ersparnis realistisch erscheint. Falls Sie den Verdacht haben, dass eine Preisangabe irreführend ist, stehen wir Ihnen als erfahrene Kanzlei gerne zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.