Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
[AG Brühl v. 14.5.2022 – 32 F 333/05]
Die elterliche Sorge ist grundsätzlich einem Elternteil alleine zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Jugendliche, der in diesem Fall nicht die seinem Alter entsprechende Reife hat, sich bei der Anhörung für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Eltern ausgesprochen hat
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Jugendliche, der in diesem Fall nicht die seinem Alter entsprechende Reife hat, sich bei der Anhörung für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Eltern ausgesprochen hat