Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises als Grund für eine fristlose Kündigung
[ArbG Düsseldorf Urt. v. 18.2.2022 – 11 Ca 5388/21]
Die Täuschung über die Nachweispflicht nach § 28b Abs. 1 IfSG, durch die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises, ist geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen.