Wann ist ein Bauvertrag auch ein Verbraucherbauvertrag?
[OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.3.2022, Az. 5 U 52/210]
Ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB ist dann anzunehmen, wenn der Bauherr beim Neubau eines Wohnhauses die Leistungen an einzelne Handwerksunternehmen und nicht zentral an einen Bauunternehmer vergibt.
Wer also beim Hausbau keinen einzelnen Bauunternehmer als „Generalunternehmer“ für alle anfallenden und abschnittsweisen Beauftragungen betraut, sondern alle Handwerker einzeln beauftragt, geht trotzdem einen Verbraucherbauvertrag ein, so das Oberlandesgericht.
Die Konsequenz: Die Handwerker haben dann keinen Anspruch auf die Stellung einer Bauhandwerkerversicherung!
Geklärt wird dies jedoch noch abschließend vor dem Bundegerichtshof, da gegen das Urteil die Revision eingereicht worden ist.
Wer also beim Hausbau keinen einzelnen Bauunternehmer als „Generalunternehmer“ für alle anfallenden und abschnittsweisen Beauftragungen betraut, sondern alle Handwerker einzeln beauftragt, geht trotzdem einen Verbraucherbauvertrag ein, so das Oberlandesgericht.
Die Konsequenz: Die Handwerker haben dann keinen Anspruch auf die Stellung einer Bauhandwerkerversicherung!
Geklärt wird dies jedoch noch abschließend vor dem Bundegerichtshof, da gegen das Urteil die Revision eingereicht worden ist.