Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld, wenn Provisionszahlungen in den letzten Gehältern vorhanden waren?
[LAG Niedersachsen v. 20.2.2023 – 1 Sa 702/22]
Grundsätzlich ist für die Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 Satz 1 MuSchG gemäß § 18 Satz 2 MuSchG das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil des Arbeitsentgelts variabel ist und auf provisionspflichtigen Geschäften beruht.
Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 16 MuSchG fällig werden, sind nur zu zahlen, wenn und soweit sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG berechneten Mutterschutzlohn übersteigen.
Sie benötigen Hilfe zum Thema Mutterschutzlohn? Wir beraten Sie fachlich und kompetent.
Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes nach § 16 MuSchG fällig werden, sind nur zu zahlen, wenn und soweit sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG berechneten Mutterschutzlohn übersteigen.
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