Wie lange darf der Testamentsvollstrecker brauchen, um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen?

[OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2023 (I-3 Wx 105/22)] Der Testamentsvollstrecker ist gesetzlich verpflichtet, den Erben nach Annahme seines Amtes ein Verzeichnis des seiner Verwaltung unterliegenden Nachlasses vorzulegen.
Aber wie lange darf dies dauern? Kann eine viel zu lange Vorbereitungszeit eine Amtspflichtverletzung darstellen, die dazu führt, den Testamentsvollstrecker zu entlassen?
Zwar kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund in Form einer groben Pflichtverletzung vorliegt. Hierfür kann die verspätete Erstellung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses ausreichen, da der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, dieses unverzüglich nach Annahme des Amtes vorzulegen. Unverzüglich bedeutet aber nicht zwingend, dass die Erstellung innerhalb weniger Wochen erfolgen muss.
Im Gegenteil kann dies bei einem größeren und komplizierteren Nachlass und wenn der Testamentsvollstrecker – wie im Fall vor dem OLG nach einer Dauer von zwei Monaten – nicht von Berufs wegen oder aufgrund vorangegangener ähnlicher Tätigkeiten Erfahrungen mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat, mitunter längere Zeit in Anspruch nehmen.
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