Zahlung unter den Mindestlohn ist kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz nach § 823 II BGB – Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers
[BAG v. 30.3.2023 – 8 AZR 120/22]
Die Geschäftsführer einer GmbH haften den Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb (persönlich) auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmern ein Entgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zum Geschäftsführer der Gesellschaft dar.
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Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 20 MiLoG stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zum Geschäftsführer der Gesellschaft dar.
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