Zu langsames Warmwasser kann zu einer Mietminderung führen
[AG Brandenburg, Urt. v. 13.02.2023 – 31 C 210/21 ]
Beträgt die Temperatur des Warmwassers nach ca. 15 Sekunden Fließlaufzeit noch keine 40 °C bis 43 °C und nach ca. 30 Sekunden keine 55 °C auf (DIN 1988-200) kann ein Mietmangel vorliegen, der die Mieter der Wohnung berechtigen kann, Mietminderungsansprüche gegenüber dem Vermieter in Höhe von 5 % der Bruttomiete geltend zu machen.
Die DIN-Norm schreibt hierzu aber auch vor, dass bei bestimmungsmäßigem Betrieb die Temperatur des Trinkwassers, maximal nach 30 Sekunden nach dem vollen Öffnen der Entnahmestelle, mindestens 55 °C erreicht haben muss.
Dies bietet Spielraum für die Prüfung und Entscheidung am Einzelfall.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Die DIN-Norm schreibt hierzu aber auch vor, dass bei bestimmungsmäßigem Betrieb die Temperatur des Trinkwassers, maximal nach 30 Sekunden nach dem vollen Öffnen der Entnahmestelle, mindestens 55 °C erreicht haben muss.
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