Zum Ausschluss eines Lebenspartners oder neuen Ehegatten des anderen Elternteils bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts

[BVerfG, Urt. v. 16.06.2021- 1 BVR 709/21 ] Grundsätzlich können Personen, wie der neue Lebenspartner oder sogar der neue Ehepartner des anderen Elternteils vom Umgang mit dem gemeinsamen Kind nicht ausgeschlossen werden.
Etwas anderes gilt, wenn gewichtige Gründe für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Dann kann der Ausschluss als gerichtliche Auflage beschlossen werden.
Die gegen die Auflage gerichtete Urteilsverfassungsbeschwerde führte nicht zum Erfolg. Familiengerichtliche Auflagen für die Ausübung des Kindesumgangs in Gestalt eines Ausschlusses einer Person, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung geboten sind, verletzen den betroffenen Elternteil nicht in dessen Elternrecht nach Art 6 Abs 2 S 1 GG.