Zum Erbvertrag von nichtehelichen Partnern vor der Eheschließung

[BGH, Beschluss v. 22.5.2024 – IV ZB 26/23]

Die aus einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen zugunsten eines nichtehelichen Partners bleiben gültig, auch wenn die Partner später heiraten und die Ehe dann wieder geschieden wird.

Das gilt nicht, wenn der Erbvertrag aufzeigt, dass die Erbeinsetzung nicht gelten soll, wenn die Ehe geschieden wird.

 

Es kommt darauf an, was die Vertragschließenden bei Errichtung des Erbvertrags wollten. Die Entscheidung (Auslegung) des Richters kann nur angegriffen werden, wenn sie gegen Regeln für die Auslegung von Texten, allgemeine Regeln für logisches Denken oder Regeln für das Vorgehen bei der Entscheidung verstößt. Bei der Ehescheidung wurde über einen notariellen Vertrag gesprochen, mit dem auch die Unwirksamkeit des Erbvertrags festgestellt werden sollte. Dieser Vertrag wurde aber nicht aufgesetzt. Das zeigt, dass die Beteiligten davon ausgingen, dass der Erbvertrag auch nach der Scheidung gilt. Deshalb gab es keine Regelungslücke im Erbvertrag, die durch einen anderen Vertrag geschlossen werden musste.

Die Erbeinsetzung im Erbvertrag ist auch nicht nach den Paragraphen 2077 I, II, § 2279 BGB unwirksam. Die Vorschrift setzt voraus, dass man bei Erbvertragsschluss verheiratet ist oder sich verlobt hat. Da der Erbvertrag vor der Ehe geschlossen wurde, gilt sie nicht. Auch eine Verlobung gab es nicht. Schon vor der Heirat war im Erbvertrag an eine Scheidung gedacht worden, so dass die ursprüngliche, erbvertragliche Erbeinsetzung bestehen bleibt.

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