Zum Thema Fluggastrechte: Die Erstattung der Flugscheinkosten auch für Nicht-Vertragspartner
[BGH, Urt. v. 27.09.2022 – X ZR 35/22]
Bei Annullierung eines Fluges steht einem Fluggast auch dann die Erstattung der Flugscheinkosten nach Art 5 Abs. 1 a) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO zu, wenn dieser nicht selbst Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist.
Der BGH bestätigt, dass bei der Anwendung der Normen Art 5 und Art. 8 der Verordnung, zwecks Anspruchsgrundlage, auch der Wortlaut des Art. 7 FlugastrechteVO Anwendung findet. Dieser spricht vom „Fluggast“ und nicht vom „Vertragspartner“ und räumt dem „Fluggast“ ein Wahlrecht (Erstattung / anderweitige Beförderung) ein.
Der BGH bestätigt, dass bei der Anwendung der Normen Art 5 und Art. 8 der Verordnung, zwecks Anspruchsgrundlage, auch der Wortlaut des Art. 7 FlugastrechteVO Anwendung findet. Dieser spricht vom „Fluggast“ und nicht vom „Vertragspartner“ und räumt dem „Fluggast“ ein Wahlrecht (Erstattung / anderweitige Beförderung) ein.