Zur Anwaltspflicht für ein Rechtsmittel auf Basis der Verfahrenskostenhilfe & Neues zur Hinweispflicht der Beschwerdegerichte

[BGH Beschl. v. 20.3.2024 – XII ZB 506/23]

Der Bundesgerichtshof hat noch einmal klargestellt. Ein Rechtsmittelführer, der verfahrenskostenhilfebedürftig ist, ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat und dieses Rechtsmittel eigentlich wegen des Bestehens des Anwaltszwangs unzulässig ist. Das Rechtsmittelgericht muss zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft.

Auch führte das oberste Gremium weiter aus:

Das Beschwerdegericht ist verpflichtet, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist.  Es hat darauf hinzuweisen, dass der offensichtlich nicht rechtskundige Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss.