Zur Auflockerung des Zustimmungerfordernisses bei der Umbenennung des Kindes

[BGH Beschl. v. 25.01.2023] Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Namensänderung eines Kindes teilweise beibehalten und auch fortgeführt. Aufgegeben hat der Bundesgerichtshof jedoch die Rechtsprechung zum Bestehen einer Kindeswohlgefährdung ohne Einbenennung des Kindes.
Von einer Kindeswohlgefährdung hängt die Ersetzung der Einwilligung also nicht mehr ab (teilweise Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 – XII ZB 153/03 – FamRZ 2005, 889 und vom 9. Januar 2002 – XII ZB 166/99 – FamRZ 2002, 1330).
FamRZ 2002, 1330).
Mit dieser Entscheidung hat der Senat die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH ist eine umfassende Abwägung zwischen den Belangen des Kindeswohls und dem Kontinuitätsinteresse des namensgebenden Elternteils für das Kriterium der Erforderlichkeit nach § 1618 Satz 4 BGB vorzunehmen.
Dass ein Kind den gleichen Namen wie seine Halbgeschwister haben möchte, reiche allein nicht aus, heißt es in der Karlsruher Entscheidung. Auch nicht, dass es in der Schule vielleicht erklären muss, warum es einen anderen Namen hat. Der Gesetzgeber habe die Namenskontinuität als Regelfall gewollt.
Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung könne als milderes Mittel ein Doppelname als erforderlich angesehen werden. Dies ist nun in Frankfurt in der Vorinstanz zu prüfen.
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