Zur Bemessung des merkantlilen Minderwertes eines Autos nach dem Unfall. Nettokaupfreis? Oder Bruttokaufpreis?
[BGH v. 16.7.2024 – VI ZR 243/23]
Die Bemessung des merkantilen Minderwerts erfolgt auf Basis des Nettoverkaufspreises des Pkw. Der merkantile Minderwert wird durch einen hypothetischen Verkauf des Fahrzeugs ermittelt. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. Abweichend davon kann der merkantile Minderwert auch ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt werden. In diesem Fall ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird.