Zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung trotz Vorsorgevollmacht
Wenn in einer Vorsorgevollmacht mehrere (einzelvertretungsberechtigte) Bevollmächtigte bestellt sind und (nur) einer von ihnen ungeeignet ist, was zum Beispiel bei erheblichen Bedenken an dessen Redlichkeit der Fall sein kann, kann das Gericht nicht einfach eine Vollbetreuung für beide Betreuer einrichten, solange ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht.
Eine Kontrollbetreuung kann auch für einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten eingerichtet werden.
Bei der Zurückweisung an das Beschwerdegericht hat der BGH den rechtlichen Hinweis erteilt, dass eine gerichtliche Bestellung eines Kontrollbetreuers für einen Teilwiderruf der Vollmacht des ungeeigneten einzelvertretungsberechtigten Betreuers nach ach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB geboten sein kann.
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