Zur Haftung der Erbengemeinschaft im Außenverhältnis

[VG Braunschweig, v. 10.07.2024 – 8 A 279/21-]

Das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig vom 10. Juli 2024 befasst sich mit der Erbengemeinschaft und deren gesamtschuldnerischer Haftung bei der Erhebung grundstücksbezogener Abfallgebühren. Das Gericht entschied, dass alle Miterben einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner für die Abfallgebühren haften, da sie gemeinsam als Teileigentümer des Grundstücks gelten.
Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Miterbe z.B. eine zusätzliche Mülltonne bestellt hat. Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis innerhalb der Erbengemeinschaft. Darüber hinaus sind die Behörden nicht verpflichtet, bei der Auswahl des Gebührenschuldners individuelle Umstände zu berücksichtigen. Gebühren für Abfall, Wasser und Abwasser sind grundstücksbezogene Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Erblassers nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten, sondern zu den Eigenverbindlichkeiten der Erben gehören.

 

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