Zur Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO bei einem rechtswidrig veranlassten SCHUFA-Eintrag

[OLG Koblenz v. 18.05.2022- 5 U 2141/21] Der immaterielle Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO bestimmt sich der Höhe nach unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention. Die Höhe muss berücksichtigen, dass der Einmeldung von Zahlungsstörungen auch im Verbraucherinteresse liegt, so dass die Verantwortlichen durch die Höhe des immateriellen Schadensersatzes nicht gänzlich davon abgehalten werden dürfen, Einmeldungen vorzunehmen. [Leitsatz des Urteils] Die Beklagte forderte im Rahmen einer Widerklage gegen ein Telekommunikationsunternehmen einen Schadensersatz in Höhe von 6.000,- Euro. Zugesprochen wurden 500,- Euro durch das Oberlandesgericht, wobei in der Vorinstanz die Schadensersatzforderung gänzlich durch das Landgericht abgewiesen wurde.