Zur Kostentragung bei einem erfolglosen Erbscheinsverfahren

[OLG München, Beschl. v. 16.2.2022 (31 Wx 66/21)] Der bekannte Grundsatz: „Wer verliert, der trägt die Kosten“ greift auch in einem Erbscheinsverfahren. Doch gilt dies nicht unbedingt für die außergerichtlichen Gebühren der Anwälte. Ob der unterlegene Beteiligte neben der Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Ein genauerer Blick in den Beschluss verrät oftmals, ob die Kosten des gesamten Verfahrens oder nur die Kosten des Gerichts der Unterlegende zu tragen hat.
Im vorinstanzlichen Beschluss hieß es sodann: „Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Antrages zu tragen.“ Dies ist nicht eindeutig genug, entschied das OLG München.
Lässt sich nicht zweifelsfrei aus der Entscheidung selbst feststellen, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, wie zum Beispiel bei dem Tenor: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin“, geht dies zu Lasten dessen, der sich auf eine Erstattungspflicht beruft.