Der Unfallgeschädigte muss die Preise in der Werkstatt prüfen, bevor er die Rechnung an die Versicherung weiterleitet.

[BGH Urteil vom 23.4.2024 – VI ZR 348/21]

Wer durch einen Unfall einen Schaden an seinem Auto erleidet, muss überprüfen, ob die Preise der Werkstatt angemessen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Anlass war ein Streit über die Kosten für eine Desinfektionsmaßnahme, die die Werkstatt als Schutz vor der Corona-Krankheit berechnet hatte.

Wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug in eine Fachwerkstatt gibt, ohne dass er dafür verantwortlich ist, bleibt das Risiko bei demjenigen, der den Schaden verursacht hat. (BGH BeckRS 2024, 242; NZV 2024, 176; BeckRS 2024, 380; BeckRS 2024, 381; BeckRS 2024, 2175). Die Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt. Die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt muss nicht immer dem Betrag entsprechen, den der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs zahlen muss. Diese Grundsätze dürfen nicht dazu führen, dass die Kosten für die Instandsetzung zu hoch sind und dadurch die Allgemeinheit (Die Versicherungsnehmer im Allgemeinen) geschädigt wird. Der Geschädigte muss nachweisen, dass er wirtschaftlich gehandelt hat. Das heißt, dass er bei der Beauftragung und Überwachung der Reparaturwerkstatt die Interessen des Schädigers berücksichtigt hat. Der Geschädigte muss die Preise der Werkstatt überprüfen.

Der BGH gab ihr Recht.