Zur rechtmäßigen Heranziehung eines unbekannten Halbbruders zu Bestattungskosten
[VG Mainz v. 19.7.2023 – 3 K 425/22.MZ]
Die Bestattungskosten eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn der vom Ordnungsamt herangezogene Bruder überhaupt erst nach dem Todesfall von seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen erfährt. Das Fehlen einer familiären Nähebeziehung zwischen dem Verstorbenen und dem zur Bestattung Verpflichteten stellt in der Regel die Zumutbarkeit der Bestattung nicht in Frage, denn die gesetzliche Pflichtenstellung knüpft allein an das objektiv bestehende (nahe) Verwandtschaftsverhältnis an.
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