Zur Verjährung des gesetzlichen Jahresurlaubsanspruches

[BAG, Pressemitteilung Nr. 47/22 vom 20.12.2022 zum Aktenzeichen, – 9 AZR 266/20 –] Druckfrisch und kurz vor Weihnachten beschert uns das höchste Arbeitsgericht mit einer Entscheidung, die weitreichende Konsequenzen mit sich trägt und sogar eine Klagewelle auf Nachzahlungen auslösen könnte. Neben der kürzlich ergangenen Entscheidung zur Zeiterfassung gilt jetzt auch nach den europäischen Vorgaben, dass Urlaubsansprüche der Regelverjährung unterliegen. Diese beginnt ab der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers, bestätigt das Bundesarbeitsgericht.
Was das konkret bedeutet, ob also Ihr Urlaubsanspruch verjährt ist, gilt anhand Ihres Arbeitsvertrages und anhand der einzelfallbezogenen Hinweise zu prüfen.
Hierzu berate ich Sie gerne.