Zur Verwertbarkeit der Angaben in einer Begründung eines Gewaltschutzantrags im Strafverfahren trotz Zeugnisverweigerungsrechts
[Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2024 – 1 ORs 36 SRs 752/23 -]
Macht eine Zeugin in einem Strafverfahren gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, bleiben ihre Angaben gegenüber dem Familiengericht zur Begründung eines Gewaltschutzantrags dennoch verwertbar. Die Vorschrift des § 252 StPO (Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung) greift in diesem Fall nicht, da sie nur für amtlich initiierte Vernehmungen gilt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
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