Zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof:

„Wie wirkt sich eine behördlich angeordnete Quarantäne auf den Urlaub aus, wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist?“[BAG Beschluss v. 16.8.2022 – 9 AZR 76/22 (A)] Im Zuge einer Vorabentscheidungsfrage an den Europäischen Gerichtshof soll die Frage geklärt werden, ob aus dem Recht der Europäischen Union die Verpflichtung des Arbeitgebers abgeleitet werden kann, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte.
Der neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts fragt an, ob eine ausbleibende Nachgewährung des Urlaubs mangels Krankheit des Arbeitnehmers im Einklang mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.