Zur Zulässigkeit eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrags bei Krankheitsvertretung
[ArbG Erfurt v. 17.5.2022 – 6 Ca 1834/21]
Der notwendige Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages der Krankheitsvertretung ist gegeben, wenn bei Abschluss des Vertrages der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass der erkrankte Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Nur dann, wenn er weiß, dass der erkrankte Mitarbeiter nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird oder aufgrund besonderer Umstände an einer Rückkehr erhebliche Zweifel hat, kann die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich nicht gerechtfertigt sein.