Zur Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Zeit nach der Scheidung

[OLG Frankfurt Urt. v. 18.7.2022 – 6 UF 87/22] Erklärt ein Alleineigentümer, der während der Trennungszeit anlässlich der Scheidung die Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen hat, die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568a Abs. 1 BGB zurück an sich, gilt der Maßstab von § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend, so dass ihm der Rückgewehranspruch nur dann zu versagen ist, wenn sich der andere Ehegatte auf eine unzumutbare Härte berufen kann.
Eine solche liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn in Bezug auf die noch in der Ehewohnung mit dem anderen Ehegatten verbliebenen Kinder die abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder durch einen Umzug besteht.